Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.12.2000

Rechtsprechung
   BFH, 18.12.2000 - X B 91/00   

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https://dejure.org/2000,10324
BFH, 18.12.2000 - X B 91/00 (https://dejure.org/2000,10324)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2000 - X B 91/00 (https://dejure.org/2000,10324)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - X B 91/00 (https://dejure.org/2000,10324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Steuerermäßigung - Einkommensteuer - Eigenheimzulage - Doppelförderung - Kinderzulage

  • Judicialis

    EStG § 26 Abs. 1; ; EStG § ... 34f Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 34f Abs. 3; ; EStG § 34f; ; EigZulG § 9 Abs. 5; ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 4; ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 3; ; EigZulG § 11 Abs. 6 Satz 3; ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 5; ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2; ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baukindergeld und Kinderzulage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 768
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.04.2000 - IX R 90/97

    Eigenheimzulage bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - X B 91/00
    Anspruchsberechtigt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG sind der Kläger und die Klägerin als Einzelpersonen (§ 1 EigZulG), auch wenn gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 EStG die Festsetzung der Zulage zusammen durchzuführen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 2000 IX R 90/97, BFHE 191, 377, BStBl II 2000, 414).
  • FG Sachsen, 13.09.2006 - 6 K 1898/02

    Zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage

    Mit der Vorschrift ist die zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage für zwei Eigenheimzulagenobjekte durch einen Anspruchsberechtigten ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Dezember 2000 X B 91/00, BFH/NV 2001, 768).

    bb) Der Kläger nimmt - anders als in den vom BFH (in BFH/NV 2001, 768 sowie mit Beschluß vom 21. Dezember 2005 X B 121/05, BFH/NV 2006, 741) entschiedenen Fällen - für das Kalenderjahr 2001 und die folgenden Jahre keine Kinderzulage oder eine Steuermäßigung nach § 34 f EStG für eine andere Wohnung in Anspruch.

  • BFH, 21.12.2005 - X B 121/05

    Gleichzeitige Inanspruchnahme von Baukindergeld und Kinderzulage?

    Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2000 X B 91/00 (BFH/NV 2001, 768) entschieden, dass nach Wortlaut und Sinngehalt des § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EigZulG jeder Anspruchsberechtigte die Zusatzförderung für Kinder im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen kann.

    Wie die Kläger in der Entscheidung in BFH/NV 2001, 768 sind auch die Kläger im Streitfall Miteigentümer des Objekts, für das ihnen im Streitjahr Kinderzulage gewährt wurde.

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 14 K 100/99

    Baukindergeld nach § 34f EStG und Kinderzulage nach dem EigZulG

    Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2000, X B 91/00 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 768) und auf die dortigen Nachweise Bezug genommen.
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Rechtsprechung
   BFH, 15.12.2000 - IV B 87/00   

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https://dejure.org/2000,11226
BFH, 15.12.2000 - IV B 87/00 (https://dejure.org/2000,11226)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2000 - IV B 87/00 (https://dejure.org/2000,11226)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2000 - IV B 87/00 (https://dejure.org/2000,11226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 768
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 15.12.2000 - IV B 87/00
    Selbst wenn man indessen von einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus der Vorentscheidung und dem von den Klägern angeführten Urteil des BFH vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96 (BFHE 188, 397) ausginge, liegt die gerügte Abweichung nicht vor.

    Das FA habe vielmehr entsprechend den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Betriebsaufgabe vorliegen (BFH in BFHE 188, 397).

    Dazu zählt aber der Tatbestand der Betriebsverpachtung (BFH in BFHE 188, 397).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 15.12.2000 - IV B 87/00
    Von einer Betriebsverpachtung und der Anwendung der Verpachtungsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH (Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) aber ist das FG im Streitfall ausgegangen.

    Solange der Verpächter eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter sein Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin betriebliche Einkünfte, hier solche aus Land- und Forstwirtschaft, hat (BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, Leitsatz 2 des Urteils).

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 15.12.2000 - IV B 87/00
    Denn sie haben zwar die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichen soll, genau bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); zweifelhaft ist aber, ob sie auch abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnet haben, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 05.12.1996 - IV R 65/95

    Betriebseinstellung durch Veräußerung der Milchquote und zweier Grundstücke

    Auszug aus BFH, 15.12.2000 - IV B 87/00
    Soweit die Kläger als Beleg für ihre Auffassung, wonach es keiner ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung bedürfe, auf das Senatsurteil vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 (BFH/NV 1997, 225, von den Klägern unter Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 285 zitiert) verweisen, verkennen sie, dass es sich in jenem Fall nicht um eine Betriebsverpachtung gehandelt hatte, die im Streitfall unzweifelhaft vorlag.
  • BFH, 10.06.2003 - IV B 25/02

    Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auch setzt sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats auseinander, dass bei einer Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes eine ausdrückliche Aufgabeerklärung unentbehrlich ist (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2000 IV B 87/00, BFH/NV 2001, 768).
  • FG Münster, 16.12.2003 - 6 K 2741/00

    Veräußerungsgewinn

    Sie muss erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass es infolge der Erklärung zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt (BFH/NV 2001, 768).
  • BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03

    Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines

    Vielmehr war nach den dargelegten Grundsätzen --sollte der Betrieb enden-- eine ausdrückliche Aufgabeerklärung von V oder den Klägern unentbehrlich (s. auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1999, 1073, und vom 15. Dezember 2000 IV B 87/00, BFH/NV 2001, 768).
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